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   VGH Baden-Württemberg, 25.02.1993 - 14 S 1279/92   

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VGH Baden-Württemberg, 25.02.1993 - 14 S 1279/92 (https://dejure.org/1993,3869)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25.02.1993 - 14 S 1279/92 (https://dejure.org/1993,3869)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25. Februar 1993 - 14 S 1279/92 (https://dejure.org/1993,3869)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Zu den Voraussetzungen und Berechnungen von Ausgleichszahlungen im Linienverkehr für die Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1993, 190 (Ls.)
  • DÖV 1993, 827
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 16.01.1992 - 7 B 33.91

    Linienverkehr mit Omnibussen; Ausbildungsverkehr; Ausgleich

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.02.1993 - 14 S 1279/92
    Ein zusammenhängendes Liniennetz iSd § 3 Abs. 3 PBefAusglV liegt nicht vor, wenn Unternehmer auf einer parallel bedienten Teilstrecke ihrer Linienverkehre die Zeitfahrausweise im Ausbildungsverkehr gegenseitig anerkennen und in bezug auf diese Teilrelation kein nennenswerter Umsteigebedarf besteht (im Anschluß an BVerwG, Beschluß vom 16.01.1992, DÖV 1992, 630 = DVBl 1992, 708).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 16.01.1992, DVBl. 1992, 708 = DÖV 1992, 630), der der Senat folgt, liegt ein zusammenhängendes Liniennetz i.S.d. § 3 Abs. 3 PBefAusglV nur vor, wenn wegen der Linienführung eine nennenswerte Zahl von Fahrgästen des Ausbildungsverkehrs auf das Umsteigen angewiesen ist.

    Verlaufen die Linien lediglich mit einigen gemeinsamen Haltestellen parallel, ohne daß die Auszubildenden auf die Benutzung sowohl der einen wie der anderen Linie angewiesen sind, sie also auch ohne den Verbund nur einen Zeitfahrausweis kaufen müßten, kann von einem zusammenhängenden Liniennetz i.S.d. § 3 Abs. 3 PBefAusglV nicht die Rede sein (BVerwG, Beschluß vom 16.01.1992, aaO).

    Die Annahme des Klägers, es entstünden auf der parallel bedienten Strecke S G -- M Umsteigeverluste im Zusammenhang von Fahrtunterbrechungen, erweist sich bei dem hier maßgeblichen Ausbildungsverkehr als ebensowenig realistisch wie die von Fromm (Anm. zu BVerwG, Beschluß vom 16.01.1992, aaO, DVBl. 1992, 709, 710) vertretene Ansicht, ohne die wechselseitige Anerkennung erwürbe ein Verkehrsnutzer (ggf.) zwei Fahrausweise.

    Solche Annehmlichkeiten reichen für die rechnerische Erhöhung der Zahl der Beförderungsfälle nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 PBefAusglV nicht aus (BVerwG, Beschluß vom 16.01.1992, aaO).

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 21.03.1990 - 7 A 42/88

    Nachbarortslinienverkehr

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.02.1993 - 14 S 1279/92
    Denn entgegen der Auffassung des Klägers hat der Landesverordnungsgeber in § 1 Abs. 1 Nr. 2 KSV keinen Begriff eingeführt, der vom bundesrechtlichen Begriff abwiche (ebenso OVG Lüneburg, Urteile vom 18.09.1986, DÖV 1987, 156 und vom 21.03.1990, VRS 80, 57 für die niedersächsische KSV; vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 15.04.1988, NVwZ 1989, 246).

    Wenngleich der Kläger den Verkehr auf der Teilstrecke zwischen S G und M durch zusätzliche Fahrtenumläufe wesentlich stärker verdichtet hat als auf der anschließenden Teilstrecke nach D, scheidet eine solche Aufteilung der Fahrtstrecke mit Rücksicht auf den in § 42 S. 1 PBefG bestimmten Begriff des Linienverkehrs aus (ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 21.03.1990, aaO).

  • BVerwG, 28.07.1989 - 7 C 39.87

    Verpflichtungsklage - Genehmigung eines Linienverkehrs - Sach- und Rechtslage -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.02.1993 - 14 S 1279/92
    Entgegen der Auffassung des Beklagten kann allerdings einem Verkehr nicht allein deswegen die Eigenschaft als Nachbarortslinienverkehr abgesprochen werden, weil der Zielverkehr überwiegend auf einen dieser Orte ausgerichtet ist und nicht in etwa gleichem Umfang in umgekehrter Richtung verläuft (BVerwG, Urteil vom 28.07.1989, BVerwGE 82, 260 = NJW 1989, 3233 = DÖV 1990, 29).
  • BVerwG, 23.03.1984 - 7 C 29.82

    Personenbeförderung - Beförderungsentgelt - Schülerfahrgeldermäßigung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.02.1993 - 14 S 1279/92
    Denn es kann nicht ernsthaft angenommen werden, daß ausgerechnet Auszubildende, denen wegen ihres geringen Einkommens aus sozialen Gründen verbilligte Fahrausweise angeboten werden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.03.1984, BVerwGE 69, 104), allein wegen günstiger Anschlußmöglichkeiten bei der Hin- und Rückfahrt jeweils mehr als einen Zeitfahrausweis erwerben würden, wenn die Unternehmerkooperation nicht bestünde.
  • BVerwG, 29.01.1987 - 2 C 12.85

    Beamtenrecht - Sonderurlaub - Bildungsreise

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.02.1993 - 14 S 1279/92
    Denn entgegen der Auffassung des Klägers hat der Landesverordnungsgeber in § 1 Abs. 1 Nr. 2 KSV keinen Begriff eingeführt, der vom bundesrechtlichen Begriff abwiche (ebenso OVG Lüneburg, Urteile vom 18.09.1986, DÖV 1987, 156 und vom 21.03.1990, VRS 80, 57 für die niedersächsische KSV; vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 15.04.1988, NVwZ 1989, 246).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.06.1986 - 10 S 2405/83

    Höhe der Ausgleichsleistungen bei Personenbeförderung im Ausbildungsverkehr

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.02.1993 - 14 S 1279/92
    Hiervon ist der erkennende Gerichtshof bereits im Urteil vom 11.06.1986 (NVwZ 1986, 938) ausgegangen.
  • VGH Baden-Württemberg, 24.03.2005 - 3 S 345/04

    Abgrenzung von Orts- bzw Nachbarortslinienverkehr und Überlandlinienverkehr

    Für die Beurteilung, ob Orts- und Nachbarortslinienverkehr oder aber Überlandlinienverkehr betrieben wird, kommt es auf eine "Gesamtschau" der Linie zwischen den Ausgangs- und Endpunkten an (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.2.1993 - 14 S 1279/92 -, DÖV 1993, 827), bei der eine Teilstrecke, die nicht mit einer entsprechenden Fahrtenhäufigkeit bedient wird, unter Umständen außer Betracht bleiben kann.

    Indessen kommt es für die Beurteilung, ob Orts- und Nachbarortsinnenverkehr oder aber Überlandlinienverkehr betrieben wird, auf eine "Gesamtschau" der Linie zwischen den Ausgangs- und Endpunkten an (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.2.1993 - 14 S 1279/92 -, DÖV 1993, 827), bei der eine Teilstrecke, die nicht mit einer entsprechenden Fahrtenhäufigkeit bedient wird, unter Umständen außer Betracht bleiben kann.

    Mit Rücksicht auf dieses Bedürfnis ist das Erfordernis der Vergleichbarkeit mit einem Ortslinienverkehr in der Regel dann nicht gewahrt, wenn der Linienverkehr erhebliche Lücken in der Fahrtenfolge aufweist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.2.1993, a.a.O., UA S. 17).

    Nennenswerte Fahrplanlücken, die gleichfalls für einen Überlandlinienverkehr sprechen würden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.2.1993, a.a.O., UA S. 17) weist der Fahrplan der Linie 651 bezüglich der Ortschaften Heilbronn, Talheim, Flein, Neckarwestheim und Lauffen nicht auf.

  • VG Stuttgart, 12.12.2003 - 10 K 4532/02

    Anforderungen an überwiegenden Orts- und Nachbarortslinienverkehr

    Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ÖPNV-Kostensatzverordnung 1999 kommt es zwar für die Einordnung, ob ein Unternehmen "überwiegend" Orts- und Nachbarortslinienverkehr oder sonstigen Linienverkehr (Überlandlinienverkehr) betreibt, nicht auf die einzelne Linie, sondern auf das nach § 45 a Abs. 1 PBefG anspruchsberechtigte Gesamtunternehmen an (VGH Baden-Württemberg, U.v. 25.02.1993 - 14 S 1279/92 - DÖV 1993, 827).

    Diese beiden Punkte werden durch die der Klägerin erteilte Genehmigung bestimmt (VGH Baden-Württemberg, U.v. 25.02.1993, a.a.O.) Maßgeblich sind daher als Ausgangs- und Endpunkt die in der Genehmigung des Landratsamtes Ludwigsburg vom 17.08.1998 genannten Orte Heilbronn und Kirchheim.

    Der einheitlichen Betrachtung der Gesamtlinie steht dieser Begriff mithin nicht entgegen (VGH Baden-Württemberg, U.v. 25.02.1993, a.a.O.; VG Stuttgart, U.v. 13.03.1992, 10 K 3578/90).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.03.2008 - 9 S 2312/06

    Anrufsammeltaxi; Anspruch auf unentgeltliche Beförderung

    Entscheidendes Kriterium ist daher, dass die öffentliche Nahverkehrsleistung verlässlich angeboten wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.1993 - 14 S 1279/92 -, DÖV 1993, 827).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.08.1994 - 3 S 895/93

    Personenbeförderung: Verbundzuschlag - Ausgleichszahlungen für den

    Dieser zusätzliche Verlust soll durch § 3 Abs. 3 PBefAusglV mit einer pauschalen Erhöhung der nach § 3 Abs. 2 PBefAusglV ermittelten Zahl der Beförderungsfälle um 10 v.H. ausgeglichen werden (VGH Bad.-Württ., Urteil v. 25.2.1993 - 14 S 1279/92 - BVerwG, Urteil v. 16.1.1992, DÖV 1992, S. 630 f.).

    Denn diese Regelung gibt nur dann einen Sinn, wenn an die vom Unternehmen insgesamt durchgeführten Beförderungsfälle und an das gesamte zusammenhängende Liniennetz angeknüpft wird, so wie es vom Landratsamt kreis einschließlich der vereinbarten Beförderungsentgelte genehmigt worden ist (zu den Voraussetzungen eines zusammenhängenden Liniennetzes BVerwG, Beschluß v. 16.1.1992, DÖV 1992, Seite 709 und VGH Bad.-Württ., Urteil v. 25.2.1993 - 14 S 1279/92 -).

  • VG Dessau, 03.06.2004 - 2 A 6/03
    Nach der Rechtsprechung des BVerwG (Beschl. v. 16. Januar 1992 - 7 B 33/91 -, DVBl. 1992, 708 = DÖV 1992, 630 [BVerwG 16.01.1992 - 7 B 33/91] ; vgl. auch OVG Lüneburg, Urt. v. 5.11.1990 - 7 L 92/89 - VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.2.1993 - 14 S 1279/92 -, DÖV 1993, 827), liegt ein zusammenhängendes Liniennetz im Sinne der vorgenannten Vorschrift vor, wenn angesichts der örtlichen Gegebenheiten und wegen der konkreten Linienführung eine nennenswerte Zahl von Fahrgästen des Ausbildungsverkehrs auf das Umsteigen angewiesen ist.
  • OVG Niedersachsen, 02.05.1994 - 7 L 548/93

    Ausgleichszahlung; Personenbeförderung; Ausbildungsverkehr; Verbundzuschlag;

    Nach der den Beteiligten bekannten Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 5.11.1990 - 7 L 92/89 -), die das Bundesverwaltungsgericht bestätigt hat (Beschl. v. 16.1. 1992 - 7 BB 33.91 -, DVBl. 1992, 708 = DÖV 1992, 630) und der auch der VGH Bad.-Württ. folgt (Urt. v. 25.2. 1993 - 14 S 1279/92 -, DÖV 1993, 827), liegt ein zusammenhängendes Liniennetz im Sinne der vorgenannten Vorschrift nur vor, wenn angesichts der örtlichen Gegebenheiten und wegen der konkreten Linienführung eine nennenswerte Zahl von Fahrgästen des Ausbildungsverkehrs auf das Umsteigen angewiesen ist.
  • VG Münster, 22.02.2008 - 10 K 843/07

    Berechnung der Höhe eines Ausgleichsanspruchs für einen Buslinienverkehr

    Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Landesverordnungsgeber einen Begriff mit einem vom Bundesrecht abweichenden Inhalt einführen wollte, vgl. ebenso für das baden-württembergische Landesrecht: Baden-Württembergischer Verwaltungsgerichtshof (VGH BW), Urteil vom 25. Februar 1993 - 14 S 1279/92 -, DÖV 1993, 827.
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